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§ 151 SGB VI: Auskünfte der Deutschen Bundespost

Änderungsdienst
veröffentlicht am

09.03.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 4 des 2. SGBÄndG vom 13.06.1994 (BGBl. I S. 1229)

Inkrafttreten18.06.1994
Gültig bis31.12.1995
Version002.00

(1) Die Deutsche Bundespost darf den für Sozialleistungen zuständigen Leistungsträgern und den diesen Gleichgestellten (§ 35 Erstes Buch sowie § 69 Abs. 2 Zehntes Buch) von den Sozialdaten, die ihr im Zusammenhang mit der Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder Abrechnung von Renten oder anderen Geldleistungen nach diesem Buche bekanntgeworden sind und die sie nach den Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches übermitteln darf, nur folgende Daten übermitteln:

1.Familienname und Vornamen einschließlich des Geburtsnamens,
2.Geburtsdatum,
3.Versicherungsnummer,
4.Daten über den Familienstand,
5.Daten über den Tod,
6.Daten über das Versicherungsverhältnis,
7.Daten über die Art und Höhe der Geldleistung einschließlich der diese Leistung unmittelbar bestimmenden Daten,
8.Daten über Beginn, Änderung und Ende der Geldleistung einschließlich der diese unmittelbar bestimmenden Daten,
9.Daten über die Zahlung einer Geldleistung,
10.Daten über Mitteilungsempfänger oder nicht nur vorübergehend Bevollmächtigte sowie über weitere Forderungsberechtigte.

Dies gilt auch für Daten, welche die Deutsche Bundespost nach § 4 Abs. 1 der Zweiten Meldedaten-Übermittlungsverordnung des Bundes - 2. BMeldDÜV - vom 26. Juni 1984 (BGBl. I S. 810), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261, 2386) von den Meldebehörden erhalten hat.

(2) Die Deutsche Bundespost darf dem Träger der Rentenversicherung von den Sozialdaten, die ihr im Zusammenhang mit der Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder Abrechnung von Sozialleistungen anderer Sozialleistungsträger sowie von anderen Geldleistungen der den Sozialleistungsträgern Gleichgestellten bekanntgeworden sind, nur die Daten des Absatzes 1 übermitteln.

(3) Der Träger der Rentenversicherung darf der Deutschen Bundespost die für die Anpassung von Renten oder anderen Geldleistungen erforderlichen Sozialdaten auch dann übermitteln, wenn diese die Anpassung der Renten oder anderen Geldleistungen der Rentenversicherung nicht selbst durchführt, diese Daten aber für Auskünfte nach Absatz 1 oder 2 von anderen Sozialleistungsträgern oder diesen Gleichgestellten benötigt werden.

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