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§ 151 SGB VI: Auskünfte der Deutschen Bundespost

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten01.01.1992
Gültig bis17.06.1994
Version001.00

(1) Die Deutsche Bundespost darf den für Sozialleistungen zuständigen Leistungsträgern und den diesen Gleichgestellten (§ 35 Erstes Buch sowie § 69 Abs. 2 Zehntes Buch) von den personenbezogenen Daten, die ihr im Zusammenhang mit der Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder Abrechnung von Renten oder anderen Geldleistungen nach diesem Buche bekanntgeworden sind und die sie nach den Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches offenbaren darf, nur folgende Daten mitteilen:

1.Familienname und Vornamen einschließlich des Geburtsnamens,
2.Geburtsdatum,
3.Versicherungsnummer,
4.Daten über den Familienstand,
5.Daten über den Tod,
6.Daten über das Versicherungsverhältnis,
7.Daten über die Art und Höhe der Geldleistung einschließlich der diese Leistung unmittelbar bestimmenden Daten,
8.Daten über Beginn, Änderung und Ende der Geldleistung einschließlich der diese unmittelbar bestimmenden Daten,
9.Daten über die Zahlung einer Geldleistung,
10.Daten über Mitteilungsempfänger oder nicht nur vorübergehend Bevollmächtigte sowie über weitere Forderungsberechtigte.

(2) Die Deutsche Bundespost darf dem Träger der Rentenversicherung von den personenbezogenen Daten, die ihr im Zusammenhang mit der Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder Abrechnung von Sozialleistungen anderer Sozialleistungsträger sowie von anderen Geldleistungen der den Sozialleistungsträgern Gleichgestellten bekanntgeworden sind, nur die Daten des Absatzes 1 offenbaren.

(3) Der Träger der Rentenversicherung darf der Deutschen Bundespost die für die Anpassung von Renten oder anderen Geldleistungen erforderlichen personenbezogenen Daten auch dann zur Verfügung stellen, wenn diese die Anpassung der Renten oder anderen Geldleistungen der Rentenversicherung nicht selbst durchführt, diese Daten aber für Auskünfte nach Absatz 1 oder 2 von anderen Sozialleistungsträgern oder diesen Gleichgestellten benötigt werden.

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