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§ 147 SGB VI: Versicherungsnummer

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 19.02.2002 (BGBl. I S. 754), RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten01.01.1992
Gültig bis31.12.2004
Version001.00

(1) Der Träger der Rentenversicherung kann für Personen eine Versicherungsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich oder dies durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt ist. Für die nach diesem Buche versicherten Personen hat er eine Versicherungsnummer zu vergeben.

(2) Die Versicherungsnummer einer Person setzt sich zusammen aus

1.der Bereichsnummer des die Versicherungsnummer vergebenden Trägers der Rentenversicherung,
2.dem Geburtsdatum,
3.dem Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens,
4.der Seriennummer, die auch eine Aussage über das Geschlecht einer Person enthalten darf, und
5.der Prüfziffer.

Weitere personenbezogene Merkmale darf die Versicherungsnummer nicht enthalten.

(3) Jede Person, an die eine Versicherungsnummer vergeben wird, ist unverzüglich über ihre Versicherungsnummer zu unterrichten.

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