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§ 144 SGB VI: Bahnversicherungsanstalt und Seekasse

Änderungsdienst
veröffentlicht am

22.02.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 19.02.2002 (BGBl. I S. 754)

Inkrafttreten01.01.2002
Gültig bis30.09.2005
Version001.00

(1) Die Beschäftigten der Bahnversicherungsanstalt mit Ausnahme der Beschäftigten in Rehabilitationseinrichtungen können Beschäftigte des Bundeseisenbahnvermögens oder der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sein. Die Organisationshoheit und die Personalhoheit der Bahnversicherungsanstalt bleiben unberührt. Die Bahnversicherungsanstalt trägt die Verwaltungskosten. Das Nähere bestimmt die Satzung der Bahnversicherungsanstalt.

(2) Die Beschäftigungsverhältnisse der Beschäftigten der Seekasse richten sich nach den für die Beschäftigten der See-Berufsgenossenschaft maßgebenden Vorschriften.

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