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§ 144 SGB VI: Bahnversicherungsanstalt und Seekasse

Änderungsdienst
veröffentlicht am

22.02.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 6 Absatz 102 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27.12.1993 (BGBl. I S. 2378)

Inkrafttreten01.01.1994
Gültig bis31.12.2001
Version002.00

(1) Die Beschäftigten der Bahnversicherungsanstalt mit Ausnahme der Beschäftigten in Rehabilitationseinrichtungen können Beschäftigte des Bundeseisenbahnvermögens oder der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sein. Die Organisationshoheit und die Personalhoheit der Bahnversicherungsanstalt bleibt unberührt. Die Bahnversicherungsanstalt trägt die Verwaltungskosten. Das Nähere bestimmt die Satzung der Bahnversicherungsanstalt.

(2) Die Beschäftigungsverhältnisse der Beschäftigten der Seekasse richten sich nach den für die Beschäftigten der See-Berufsgenossenschaft maßgebenden Vorschriften.

Zusatzinformationen

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