§ 144 SGB VI: Bahnversicherungsanstalt und Seekasse
veröffentlicht am |
22.02.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 6 Absatz 102 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27.12.1993 (BGBl. I S. 2378) |
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Inkrafttreten | 01.01.1994 |
Gültig bis | 31.12.2001 |
Version | 002.00 |
(1) Die Beschäftigten der Bahnversicherungsanstalt mit Ausnahme der Beschäftigten in Rehabilitationseinrichtungen können Beschäftigte des Bundeseisenbahnvermögens oder der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sein. Die Organisationshoheit und die Personalhoheit der Bahnversicherungsanstalt bleibt unberührt. Die Bahnversicherungsanstalt trägt die Verwaltungskosten. Das Nähere bestimmt die Satzung der Bahnversicherungsanstalt.
(2) Die Beschäftigungsverhältnisse der Beschäftigten der Seekasse richten sich nach den für die Beschäftigten der See-Berufsgenossenschaft maßgebenden Vorschriften.