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§ 143 SGB VI: Bundesunmittelbare Versicherungsträger

Änderungsdienst
veröffentlicht am

22.02.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 208 der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304)

Inkrafttreten28.11.2003
Gültig bis30.09.2005
Version002.00

(1) Die bundesunmittelbaren Landesversicherungsanstalten, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die Bundesknappschaft und die Bahnversicherungsanstalt besitzen Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.

(2) Die Geschäftsführer, ihre Stellvertreter und die Mitglieder der Geschäftsführungen werden auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten zu Beamten ernannt. Die übrigen Beamten ernennt auf Vorschlag des Vorstandes das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, bei der Bahnversicherungsanstalt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann seine Befugnisse auf den Vorstand übertragen. Soweit die Ernennungsbefugnis auf den Vorstand übertragen wird, bestimmt die Satzung, durch wen die Ernennungsurkunde zu vollziehen ist.

(3) Oberste Dienstbehörde ist für die Geschäftsführer, ihre Stellvertreter und die Mitglieder der Geschäftsführungen das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, für die übrigen Beamten der Vorstand. Dieses kann seine Befugnisse auf den Geschäftsführer oder auf die Geschäftsführung übertragen. § 187 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 83 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.