§ 143 SGB VI: Bundesunmittelbare Versicherungsträger
veröffentlicht am |
22.02.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 6 Absatz 102 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27.12.1993 (BGBl. I S. 2378) |
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Inkrafttreten | 01.01.1994 |
Gültig bis | 06.11.2001 |
Version | 002.00 |
(1) Die bundesunmittelbaren Landesversicherungsanstalten, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die Bundesknappschaft und die Bahnversicherungsanstalt besitzen Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.
(2) Die Geschäftsführer, ihre Stellvertreter und die Mitglieder der Geschäftsführungen werden auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten zu Beamten ernannt. Die übrigen Beamten ernennt auf Vorschlag des Vorstandes der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, bei der Bahnversicherungsanstalt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann seine Befugnisse auf den Vorstand übertragen. Soweit die Ernennungsbefugnis auf den Vorstand übertragen wird, bestimmt die Satzung, durch wen die Ernennungsurkunde zu vollziehen ist.
(3) Oberste Dienstbehörde ist für die Geschäftsführer, ihre Stellvertreter und die Mitglieder der Geschäftsführungen der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, für die übrigen Beamten der Vorstand. Dieser kann seine Befugnisse auf den Geschäftsführer oder auf die Geschäftsführung übertragen. § 187 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 129 Abs. 1 der Bundesdisziplinarordnung bleiben unberührt.