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§ 143 SGB VI: Bundesunmittelbare Versicherungsträger

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

§ 143 SGB VI ist im Beitrittsgebiet bereits am 01.01.1991 in Kraft getreten (vgl. Einigungsvertrag, Anlage I, Kapitel VIII, Sachgebiet H, Abschnitt III, 1. Buchstabe f), RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten01.01.1991
Gültig bis31.12.1993
Version001.00

(1) Die bundesunmittelbaren Landesversicherungsanstalten, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Bundesknappschaft besitzen Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.

(2) Die Geschäftsführer, ihre Stellvertreter und die Mitglieder der Geschäftsführungen werden auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten zu Beamten ernannt. Die übrigen Beamten ernennt auf Vorschlag des Vorstandes der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung. Dieser kann seine Befugnisse auf den Vorstand übertragen. Soweit die Ernennungsbefugnis auf den Vorstand übertragen wird, bestimmt die Satzung, durch wen die Ernennungsurkunde zu vollziehen ist.

(3) Oberste Dienstbehörde ist für die Geschäftsführer, ihre Stellvertreter und die Mitglieder der Geschäftsführungen der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, für die übrigen Beamten der Vorstand. Dieser kann seine Befugnisse auf den Geschäftsführer oder auf die Geschäftsführung übertragen. § 187 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 129 Abs. 1 der Bundesdisziplinarordnung bleiben unberührt.