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§ 141 SGB VI: Besonderheit bei der Durchführung der Versicherung und bei den Leistungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

01.04.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 5 des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26.05.1994 (BGBI. I S. 1014)

Inkrafttreten01.01.1995
Gültig bis31.03.1999
Version002.00

(1) Die Bundesknappschaft führt die Versicherung für Personen, die wegen

1.einer selbständigen Tätigkeit,
2.einer Kindererziehung,
3.eines Wehrdienstes oder Zivildienstes,
4.eines Bezugs von Sozialleistungen oder von Vorruhestandsgeld,
5.einer Versicherungspflicht auf Antrag,
6.einer freiwilligen Versicherung,
7.einer Übertragung von Rentenanwartschaften aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder
8.einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit

bei ihr versichert sind, so durch, als ob sie insoweit in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten versichert wären. Dies gilt auch für Leistungen aufgrund dieser Versicherung.

(2) Absatz 1 ist auf Personen nicht anzuwenden, die im letzten Jahr vor Beginn der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Zeiten zuletzt wegen einer Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren.

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