Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 141 SGB VI: Besonderheiten bei der Durchführung der Versicherung und bei den Leistungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

§ 141 SGB VI ist im Beitrittsgebiet bereits am 01.01.1991 in Kraft getreten (vgl. Einigungsvertrag, Anlage I, Kapitel VIII, Sachgebiet H, Abschnitt III, 1. Buchstabe f))

Inkrafttreten01.01.1991
Gültig bis31.12.1991
Version001.00

(1) Die Bundesknappschaft führt die Versicherung für Personen, die wegen

1.einer selbständigen Tätigkeit,
2.einer Kindererziehung,
3.eines Wehrdienstes oder Zivildienstes,
4.eines Bezugs von Sozialleistungen oder von Vorruhestandsgeld,
5.einer Versicherungspflicht auf Antrag,
6.einer freiwilligen Versicherung oder
7.einer Übertragung von Rentenanwartschaften aufgrund eines Versorgungsausgleichs

bei ihr versichert sind, so durch, als ob sie insoweit in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten versichert wären. Dies gilt auch für Leistungen aufgrund dieser Versicherung.

(2) Absatz 1 ist auf Personen nicht anzuwenden, die im letzten Jahr vor Beginn der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Zeiten zuletzt wegen einer Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren.

Zusatzinformationen

Rechtsstände ab