§ 141 SGB VI: Besonderheiten bei der Durchführung der Versicherung und bei den Leistungen
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | § 141 SGB VI ist im Beitrittsgebiet bereits am 01.01.1991 in Kraft getreten (vgl. Einigungsvertrag, Anlage I, Kapitel VIII, Sachgebiet H, Abschnitt III, 1. Buchstabe f)) |
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Inkrafttreten | 01.01.1991 |
Gültig bis | 31.12.1991 |
Version | 001.00 |
(1) Die Bundesknappschaft führt die Versicherung für Personen, die wegen
1. | einer selbständigen Tätigkeit, |
2. | einer Kindererziehung, |
3. | eines Wehrdienstes oder Zivildienstes, |
4. | eines Bezugs von Sozialleistungen oder von Vorruhestandsgeld, |
5. | einer Versicherungspflicht auf Antrag, |
6. | einer freiwilligen Versicherung oder |
7. | einer Übertragung von Rentenanwartschaften aufgrund eines Versorgungsausgleichs |
bei ihr versichert sind, so durch, als ob sie insoweit in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten versichert wären. Dies gilt auch für Leistungen aufgrund dieser Versicherung.
(2) Absatz 1 ist auf Personen nicht anzuwenden, die im letzten Jahr vor Beginn der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Zeiten zuletzt wegen einer Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren.