§ 139 SGB VI: Nachversicherung
veröffentlicht am |
01.04.2020 |
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Änderungsgrundlage | Neufassung vom 19.02.2002 (BGBl. I S. 754), RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) |
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Inkrafttreten | 01.01.1992 |
Gültig bis | 31.12.2004 |
Version | 002.00 |
Für die Nachversicherung ist die Bundesknappschaft nur zuständig, soweit diese für die Zeit einer Beschäftigung bei der Bundesknappschaft durchgeführt wird. Sie ist auch zuständig für die Nachversicherung einer Beschäftigung bei einem Bergamt, Oberbergamt oder einer bergmännischen Prüfstelle, wenn vor Aufgabe dieser Beschäftigung für fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.