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§ 139 SGB VI: Nachversicherung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

01.04.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 19.02.2002 (BGBl. I S. 754), RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten01.01.1992
Gültig bis31.12.2004
Version002.00

Für die Nachversicherung ist die Bundesknappschaft nur zuständig, soweit diese für die Zeit einer Beschäftigung bei der Bundesknappschaft durchgeführt wird. Sie ist auch zuständig für die Nachversicherung einer Beschäftigung bei einem Bergamt, Oberbergamt oder einer bergmännischen Prüfstelle, wenn vor Aufgabe dieser Beschäftigung für fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.

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