§ 138 SGB VI: Knappschaftliche Betriebe und Arbeiten
veröffentlicht am |
01.04.2020 |
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Änderungsgrundlage | Neufassung vom 19.02.2002 (BGBl. I S. 754) |
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Inkrafttreten | 01.01.2002 |
Gültig bis | 27.11.2003 |
Version | 001.00 |
(1) Knappschaftliche Betriebe sind Betriebe, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden, Betriebe der Industrie der Steine und Erden jedoch nur dann, wenn sie überwiegend unterirdisch betrieben werden.
(2) Als knappschaftliche Betriebe gelten auch Versuchsgruben des Bergbaus.
(3) Knappschaftliche Betriebe sind auch Betriebsanstalten oder Gewerbeanlagen, die als Nebenbetriebe eines knappschaftlichen Betriebs mit diesem räumlich und betrieblich zusammenhängen.
(4) Knappschaftliche Arbeiten sind die räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängenden, aber von einem anderen Unternehmer ausgeführten Arbeiten. Art und Umfang dieser Arbeiten bestimmt das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.