§ 137 SGB VI: Beschäftigte
veröffentlicht am |
01.04.2020 |
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Änderungsgrundlage | Neufassung vom 19.02.2002 (BGBl. I S. 754), RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) |
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Inkrafttreten | 01.01.1992 |
Gültig bis | 31.12.2004 |
Version | 002.00 |
Für Beschäftigte ist die Bundesknappschaft zuständig, wenn die Versicherten
1. | in einem knappschaftlichen Betrieb oder bei der Bundesknappschaft beschäftigt sind, |
2. | ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten oder |
3. | bei Arbeitnehmerorganisationen oder Arbeitgeberorganisationen, die berufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen, oder bei den Bergämtern, Oberbergämtern oder bergmännischen Prüfstellen, Forschungsstellen oder Rettungsstellen beschäftigt sind und für sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung für fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind. |