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§ 137 SGB VI: Beschäftigte

Änderungsdienst
veröffentlicht am

01.04.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 19.02.2002 (BGBl. I S. 754), RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten01.01.1992
Gültig bis31.12.2004
Version002.00

Für Beschäftigte ist die Bundesknappschaft zuständig, wenn die Versicherten

1.in einem knappschaftlichen Betrieb oder bei der Bundesknappschaft beschäftigt sind,
2.ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten oder
3.bei Arbeitnehmerorganisationen oder Arbeitgeberorganisationen, die berufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen, oder bei den Bergämtern, Oberbergämtern oder bergmännischen Prüfstellen, Forschungsstellen oder Rettungsstellen beschäftigt sind und für sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung für fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.

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