§ 135 SGB VI: Sonderzuständigkeit der Seekasse und Bahnversicherungsanstalt
veröffentlicht am |
01.04.2020 |
---|
Änderungsgrundlage | Artikel 6 Absatz 102 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27.12.1993 (BGBl. I S. 2378) |
---|---|
Inkrafttreten | 01.01.1994 |
Gültig bis | 31.12.2001 |
Version | 002.00 |
(1) Für in der Seefahrt beschäftigte Angestellte und für Seelotsen führt die Seekasse die Versicherung für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte durch.
(2) Die Seekasse ist für Leistungen zuständig, wenn ein Beitrag aufgrund einer in der Seefahrt ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit gezahlt worden ist und nicht die Bundesknappschaft zuständig ist.
(3) Für Angestellte, die bei den in § 128 Satz 1 Nr. 2 genannten Arbeitgebern beschäftigt sind, führt die Bahnversicherungsanstalt die Versicherung für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte durch.
(4) Die Bahnversicherungsanstalt ist für Leistungen zuständig, wenn für den Versicherten zuletzt Beiträge als Angestellter an die Bahnversicherungsanstalt gezahlt worden sind und nicht die Bundesknappschaft oder Seekasse zuständig ist.