§ 135 SGB VI: Sonderzuständigkeit der Seekasse und der Bundesbahn-Versicherungsanstalt
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) |
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Inkrafttreten | 01.01.1992 |
Gültig bis | 31.12.1993 |
Version | 001.00 |
(1) Für in der Seefahrt beschäftigte Angestellte und für Seelotsen führt die Seekasse die Versicherung für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte durch.
(2) Die Seekasse ist für Leistungen zuständig, wenn ein Beitrag aufgrund einer in der Seefahrt ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit gezahlt worden ist und nicht die Bundesknappschaft zuständig ist.
(3) Für bei der Deutschen Bundesbahn oder einer in § 3 Abs. 2 der Satzung der Bundesbahn-Versicherungsanstalt genannten Stelle beschäftigte Angestellte führt die Bundesbahn-Versicherungsanstalt die Versicherung für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte durch.
(4) Die Bundesbahn-Versicherungsanstalt ist für Leistungen zuständig, wenn für den Versicherten zuletzt Beiträge als Angestellter aufgrund einer Beschäftigung bei der Deutschen Bundesbahn oder einer in § 3 Abs. 2 der Satzung der Bundesbahn-Versicherungsanstalt genannten Stelle gezahlt worden sind und nicht die Bundesknappschaft oder die Seekasse zuständig ist.