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§ 131 SGB VI: Sonderzuständigkeit der Seekasse für Leistungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

01.04.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten01.01.1992
Gültig bis31.12.1993
Version002.00

Die Seekasse ist für Leistungen zuständig, wenn die Versicherten fünf Jahre Beitragszeiten aufgrund einer in der Seefahrt ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit zurückgelegt haben und nicht die Bundesbahn-Versicherungsanstalt oder die Bundesknappschaft zuständig ist.

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