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§ 128 SGB VI: Beschäftigte

Änderungsdienst
veröffentlicht am

01.04.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 19.02.2002 (BGBl. I S. 754), Artikel 6 Absatz 102 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27.12.1993 (BGBl. I S. 2378)

Inkrafttreten01.01.1994
Gültig bis31.12.2004
Version002.00

Für Beschäftigte sind

1.die Landesversicherungsanstalten, wenn die Versicherten als Arbeiter beschäftigt sind und nicht die Bahnversicherungsanstalt, Seekasse oder Bundesknappschaft zuständig ist,
2.die Bahnversicherungsanstalt, wenn die Versicherten als Arbeiter
a)beim Bundeseisenbahnvermögen,
b)bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder den gemäß § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Aktiengesellschaften,
c)bei Unternehmen, die gemäß § 3 Abs. 3 des genannten Gesetzes aus den Aktiengesellschaften ausgegliedert worden sind, von diesen überwiegend beherrscht werden und unmittelbar und überwiegend Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben,
d)bei den Bahn-Versicherungsträgern, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten und dem Bahnsozialwerk beschäftigt sind, oder
3.die Seekasse, wenn die Versicherten als Arbeiter in der Seefahrt (Seeschifffahrt und Seefischerei) beschäftigt sind,

zuständig. Dies gilt auch, wenn die Versicherten zur Ausbildung für den Beruf eine Arbeiters beschäftigt werden.

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