§ 128 SGB VI: Beschäftigte
veröffentlicht am |
01.04.2020 |
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Änderungsgrundlage | Neufassung vom 19.02.2002 (BGBl. I S. 754), Artikel 6 Absatz 102 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27.12.1993 (BGBl. I S. 2378) |
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Inkrafttreten | 01.01.1994 |
Gültig bis | 31.12.2004 |
Version | 002.00 |
Für Beschäftigte sind
1. | die Landesversicherungsanstalten, wenn die Versicherten als Arbeiter beschäftigt sind und nicht die Bahnversicherungsanstalt, Seekasse oder Bundesknappschaft zuständig ist, | |
2. | die Bahnversicherungsanstalt, wenn die Versicherten als Arbeiter | |
a) | beim Bundeseisenbahnvermögen, | |
b) | bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder den gemäß § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Aktiengesellschaften, | |
c) | bei Unternehmen, die gemäß § 3 Abs. 3 des genannten Gesetzes aus den Aktiengesellschaften ausgegliedert worden sind, von diesen überwiegend beherrscht werden und unmittelbar und überwiegend Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben, | |
d) | bei den Bahn-Versicherungsträgern, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten und dem Bahnsozialwerk beschäftigt sind, oder | |
3. | die Seekasse, wenn die Versicherten als Arbeiter in der Seefahrt (Seeschifffahrt und Seefischerei) beschäftigt sind, |
zuständig. Dies gilt auch, wenn die Versicherten zur Ausbildung für den Beruf eine Arbeiters beschäftigt werden.