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§ 128 SGB VI: Beschäftigte

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten01.01.1992
Gültig bis31.12.1993
Version001.00

Für Beschäftigte sind

1.die Landesversicherungsanstalten, wenn die Versicherten als Arbeiter beschäftigt sind und nicht die Bundesbahn-Versicherungsanstalt, Seekasse oder Bundesknappschaft zuständig ist,
2.die Bundesbahn-Versicherungsanstalt, wenn die Versicherten als Arbeiter der Deutschen Bundesbahn oder einer anderen Stelle beschäftigt sind, die in § 3 der Satzung der Bundesbahn-Versicherungsanstalt aufgeführt ist, oder
3.die Seekasse, wenn die Versicherten als Arbeiter in der Seefahrt (Seeschifffahrt und Seefischerei) beschäftigt sind,

zuständig. Dies gilt auch, wenn die Versicherten zur Ausbildung für den Beruf eines Arbeiters beschäftigt werden.

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