§ 128 SGB VI: Beschäftigte
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) |
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Inkrafttreten | 01.01.1992 |
Gültig bis | 31.12.1993 |
Version | 001.00 |
Für Beschäftigte sind
1. | die Landesversicherungsanstalten, wenn die Versicherten als Arbeiter beschäftigt sind und nicht die Bundesbahn-Versicherungsanstalt, Seekasse oder Bundesknappschaft zuständig ist, |
2. | die Bundesbahn-Versicherungsanstalt, wenn die Versicherten als Arbeiter der Deutschen Bundesbahn oder einer anderen Stelle beschäftigt sind, die in § 3 der Satzung der Bundesbahn-Versicherungsanstalt aufgeführt ist, oder |
3. | die Seekasse, wenn die Versicherten als Arbeiter in der Seefahrt (Seeschifffahrt und Seefischerei) beschäftigt sind, |
zuständig. Dies gilt auch, wenn die Versicherten zur Ausbildung für den Beruf eines Arbeiters beschäftigt werden.