§ 127b SGB VI: Vereinigung von Landesversicherungsanstalten durch Rechtsverordnung
veröffentlicht am |
01.04.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 29.04.2004 (BGBl. I S. 678) |
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Inkrafttreten | 06.05.2004 |
Gültig bis | 31.12.2004 |
Version | 002.00 |
(1) Haben in einem Land mehrere Landesversicherungsanstalten ihren Sitz, kann die Landesregierung zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder der Leistungsfähigkeit zwei oder mehrere Landesversicherungsanstalten durch Rechtsverordnung vereinigen. Das Nähere regelt die Landesregierung nach Anhörung der beteiligten Landesversicherungsanstalten in der Rechtsverordnung nach Satz 1.
(2) Die Landesregierungen von höchstens drei Ländern können zu den in Absatz 1 genannten Zwecken durch gleichlautende Rechtsverordnungen sich auf ihre Gebiete erstreckende Landesversicherungsanstalten vereinigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.