Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 127a SGB VI: Vereinigung von Landesversicherungsanstalten auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

01.04.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 29.04.2004 (BGBl. I S. 678)

Inkrafttreten06.05.2004
Gültig bis31.12.2004
Version002.00

(1) Landesversicherungsanstalten können sich zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Leistungsfähigkeit auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen zu einer Landesversicherungsanstalt vereinigen, wenn sich durch die Vereinigung der Zuständigkeitsbereich der neuen Landesversicherungsanstalt nicht über mehr als drei Länder erstreckt. Der Vereinigungsbeschluss bedarf der Genehmigung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden der betroffenen Länder.

(2) Im Vereinigungsbeschluss müssen insbesondere Festlegungen über Name und Sitz der neuen Landesversicherungsanstalt getroffen werden. Auf Verlangen der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde mindestens eines betroffenen Landes muss bei länderübergreifenden Vereinigungen zusätzlich eine Festlegung über die Arbeitsmengenverteilung auf die Gebiete der Länder getroffen werden, auf die sich die an der Vereinigung beteiligten Landesversicherungsanstalten erstrecken.

(3) Die beteiligten Landesversicherungsanstalten legen der nach der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe und eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten vor. Die Aufsichtsbehörde genehmigt im Einvernehmen mit den Aufsichtsbehörden der übrigen Länder, auf deren Gebiete sich die Landesversicherungsanstalt erstreckt, die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Vereinigung wirksam wird. Mit diesem Zeitpunkt tritt die neue Landesversicherungsanstalt in die Rechte und Pflichten der bisherigen Landesversicherungsanstalten ein.

(4) Beschlüsse der Vertreterversammlung der neuen Landesversicherungsanstalt, die von der im Vereinigungsbeschluss getroffenen Festlegung über den Namen, den Sitz oder die Arbeitsmengenverteilung wesentlich abweichen, bedürfen der Genehmigung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden der Länder, auf die sich die neue Landesversicherungsanstalt erstreckt.

Zusatzinformationen