§ 120h SGB VI: Abzuschmelzende Anrechte
| veröffentlicht am |
01.04.2020 |
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| Änderungsgrundlage | Artikel 4 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700) |
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| Inkrafttreten | 01.09.2009 |
| Version | 002.00 |
Abzuschmelzende Anrechte im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes, die Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 24 des Versorgungsausgleichsgesetzes unterliegen, sind
| 1. | der Auffüllbetrag (§ 315a), |
| 2. | der Rentenzuschlag (§ 319a), |
| 3. | der Übergangszuschlag (§ 319b) und |
| 4. | der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzgeschützte Zahlbetrag der nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz oder nach dem Zusatzversorgungssystem- Gleichstellungsgesetz überführten Rente des Beitrittsgebiets, soweit dieser den Monatsbetrag der Renten nach § 307b Abs. 1 Satz 3 übersteigt (§ 307b Abs. 6). |
