§ 120b SGB VI: Tod eines Ehegatten vor Empfang angemessener Leistungen
veröffentlicht am |
01.04.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 4 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700) |
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Inkrafttreten | 01.09.2009 |
Gültig bis | 31.12.2011 |
Version | 002.00 |
(1) Ist ein Ehegatte verstorben und sind ihm aus dem Rentensplitting unter Ehegatten nicht länger als 36 Monate Rentenleistungen erbracht worden, wird die Rente des überlebenden Ehegatten auf Antrag nicht länger auf Grund des Rentensplittings gekürzt.
(2) Antragsberechtigt ist der überlebende Ehegatte.
(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.