§ 120 SGB VI: Verordnungsermächtigung
| veröffentlicht am |
01.04.2020 |
|---|
| Änderungsgrundlage | Artikel 10 des Post- und telekommunikationsrechtlichen Bereinigungsgesetzes vom 07.05.2002 (BGBl. I S. 1529) |
|---|---|
| Inkrafttreten | 11.05.2002 |
| Gültig bis | 27.11.2003 |
| Version | 002.00 |
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
| 1. | den Inhalt der von der Deutschen Post AG wahrzunehmenden Aufgaben der Träger der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 1 bis 3 näher zu bestimmen und die Rechte und Pflichten der Beteiligten festzulegen, |
| 2. | die Höhe und Fälligkeit der Vorschüsse, die die Deutsche Post AG von den Trägern der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 5 erhält, näher zu bestimmen, |
| 3. | die Höhe und Fälligkeit der Vergütung und der Vorschüsse, die die Deutsche Post AG von den Trägern der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 6 erhält, näher zu bestimmen. |
