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§ 120 SGB VI: Verordnungsermächtigung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 19.02.2002 (BGBl. I S. 754), Artikel 217 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785)

Inkrafttreten07.11.2001
Gültig bis10.05.2002
Version001.00

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.den Inhalt der von der Deutschen Bundespost wahrzunehmenden Aufgaben der Träger der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 1 bis 3 näher zu bestimmen und die Rechte und Pflichten der Beteiligten festzulegen,
2.die Höhe und Fälligkeit der Vorschüsse, die die Deutsche Bundespost von den Trägern der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 5 erhält, näher zu bestimmen,
3.die Höhe und Fälligkeit der Vergütung und der Vorschüsse, die die Deutsche Bundespost von den Trägern der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 6 erhält, näher zu bestimmen.

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