§ 120 SGB VI: Verordnungsermächtigung
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Neufassung vom 19.02.2002 (BGBl. I S. 754), Artikel 217 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785) |
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Inkrafttreten | 07.11.2001 |
Gültig bis | 10.05.2002 |
Version | 001.00 |
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. | den Inhalt der von der Deutschen Bundespost wahrzunehmenden Aufgaben der Träger der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 1 bis 3 näher zu bestimmen und die Rechte und Pflichten der Beteiligten festzulegen, |
2. | die Höhe und Fälligkeit der Vorschüsse, die die Deutsche Bundespost von den Trägern der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 5 erhält, näher zu bestimmen, |
3. | die Höhe und Fälligkeit der Vergütung und der Vorschüsse, die die Deutsche Bundespost von den Trägern der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 6 erhält, näher zu bestimmen. |