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§ 120 SGB VI: Verordnungsermächtigung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 85 des RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten01.01.1991
Gültig bis06.11.2001
Version001.00

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Post und Telekommunikation und dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.den Inhalt der von der Deutschen Bundespost wahrzunehmenden Aufgaben der Träger der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 1 bis 3 näher zu bestimmen und die Rechte und Pflichten der Beteiligten festzulegen,
2.die Höhe und Fälligkeit der Vorschüsse, die die Deutsche Bundespost von den Trägern der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 5 erhält, näher zu bestimmen,
3.die Höhe und Fälligkeit der Vergütung und der Vorschüsse, die die Deutsche Bundespost von den Trägern der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 6 erhält, näher zu bestimmen.

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