§ 120 SGB VI: Verordnungsermächtigung
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 85 des RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) |
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Inkrafttreten | 01.01.1991 |
Gültig bis | 06.11.2001 |
Version | 001.00 |
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Post und Telekommunikation und dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. | den Inhalt der von der Deutschen Bundespost wahrzunehmenden Aufgaben der Träger der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 1 bis 3 näher zu bestimmen und die Rechte und Pflichten der Beteiligten festzulegen, |
2. | die Höhe und Fälligkeit der Vorschüsse, die die Deutsche Bundespost von den Trägern der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 5 erhält, näher zu bestimmen, |
3. | die Höhe und Fälligkeit der Vergütung und der Vorschüsse, die die Deutsche Bundespost von den Trägern der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 6 erhält, näher zu bestimmen. |