Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 119 SGB VI: Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Bundespost

Änderungsdienst
veröffentlicht am

01.04.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten01.01.1992
Gültig bis31.12.1995
Version002.00

(1) Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zahlen die laufenden Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes durch die Deutsche Bundespost aus. Im Übrigen können die Träger der Rentenversicherung Geldleistungen durch die Deutsche Bundespost auszahlen lassen.

(2) Soweit die Deutsche Bundespost laufende Geldleistungen für die Träger der Rentenversicherung auszahlt, führt sie auch Arbeiten zur Anpassung der Leistungen durch. Die Anpassungsmitteilungen ergehen im Namen des Trägers der Rentenversicherung.

(3) Die Auszahlung und die Durchführung der Anpassung von Geldleistungen durch die Deutsche Bundespost umfassen auch die Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben der Träger der Rentenversicherung, insbesondere

1.die Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen durch die Auswertung der Sterbefallmitteilungen der Meldebehörden nach § 101a des Zehnten Buches und durch die Einholung von Lebensbescheinigungen im Rahmen des § 60 Abs. 1 und des § 65 Abs. 1 Nr. 3 des Ersten Buches sowie
2.insbesondere die Erstellung statistischen Materials und dessen Übermittlung an den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung an den Verband Deutscher Rentenversicherungsträger.

(4) Die Träger der Rentenversicherung werden von ihrer Verantwortung gegenüber dem Leistungsberechtigten nicht entbunden. Der Leistungsberechtigte soll jedoch Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die für die Auszahlung oder die Durchführung der Anpassung der von der Deutschen Bundespost gezahlten Geldleistungen erheblich sind, unmittelbar der Deutschen Bundespost mitteilen.

(5) Zur Auszahlung der Geldleistungen erhält die Deutsche Bundespost von den Trägern der Rentenversicherung monatlich rechtzeitig angemessene Vorschüsse. Das Bundesversicherungsamt setzt für die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter die Vorschüsse fest, wobei die Zahlungen aus dem Finanzausgleich berücksichtigt sind.

(6) Die Deutsche Bundespost erhält für ihre Tätigkeit von den Trägern der Rentenversicherung eine angemessene Vergütung und auf die Vergütung monatlich rechtzeitig an gemessene Vorschüsse. Das Bundesversicherungsamt setzt für die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter die Vorschüsse fest.

(7) Für die von der Deutschen Bundespost wahrzunehmenden Aufgaben der Träger der Rentenversicherung ist das Unternehmen Deutsche Bundespost zuständig.