§ 118 SGB VI: Auszahlung im Voraus
veröffentlicht am |
01.04.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 8 des HZvNG vom 21.06.2002 (BGBl. I. S. 2167) |
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Inkrafttreten | 29.06.2002 |
Gültig bis | 29.02.2004 |
Version | 002.00 |
(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden zum letzten Bankarbeitstag des Monates ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in dem sie fällig werden (§ 41 Erstes Buch).
(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen
1. | im Inland den aktuellen Rentenwert, |
2. | im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts |
nicht übersteigen, können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.
(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwertes nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Postgiroamt oder einem anderen Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits andersweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.