§ 118 SGB VI: Auszahlung im Voraus
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606) |
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Inkrafttreten | 01.01.1992 |
Gültig bis | 30.06.1993 |
Version | 001.00 |
(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden monatlich im voraus ausgezahlt.
(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen
1. | im Inland den aktuellen Rentenwert, |
2. | im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts |
nicht übersteigen, können für bis zu zwölf Monate im voraus ausgezahlt werden.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Postgiroamt oder einem anderen Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.