§ 113 SGB VI: Höhe der Rente
veröffentlicht am |
01.04.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 6 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz - EinsatzVVerbG) vom 05.12.2011 (BGBl. I S. 2458) |
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Inkrafttreten | 13.12.2011 |
Gültig bis | 31.12.2011 |
Version | 002.00 |
(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden ermittelt aus
1. | Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten, |
2. | dem Leistungszuschlag für Bundesgebiets-Beitragszeiten, |
3. | Zuschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, |
4. | Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, soweit sie auf Bundesgebiets-Beitragszeiten entfallen, |
5. | Zuschlägen aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, |
6. | Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung, |
7. | zusätzlichen Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben, |
8. | Zuschlägen an Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten, |
9. | Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters und |
10. | Zuschlägen an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung. |
Bundesgebiets-Beitragszeiten sind Beitragszeiten, für die Beiträge nach Bundesrecht nach dem 8. Mai 1945 gezahlt worden sind, und die diesen im Fünften Kapitel gleichgestellten Beitragszeiten.
(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten wird allein aus Bundesgebiets Beitragszeiten ermittelt.
(3) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden zu 70 vom Hundert berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht bei Hinterbliebenenrenten, wenn der verstorbene Versicherte Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehöriger der Schweiz war.