§ 113 SGB VI: Höhe der Rente
veröffentlicht am |
01.04.2020 |
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Änderungsgrundlage | Neufassung vom 19.02.2002 (BGBl. I S. 754), Artikel 1 des Altersvermögensergänzungsgesetzes vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403) |
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Inkrafttreten | 01.01.2002 |
Gültig bis | 31.07.2004 |
Version | 002.00 |
(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden ermittelt aus
1. | Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten, |
2. | dem Leistungszuschlag für Bundesgebiets-Beitragszeiten, |
3. | Zuschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting unter Ehegatten, |
4. | Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting unter Ehegatten, soweit sie auf Bundesgebiets-Beitragszeiten entfallen, |
5. | Zuschlägen aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, |
6. | Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung, |
7. | zusätzlichen Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendeten Wertguthaben und |
8. | Zuschlägen an Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten. |
Bundesgebiets-Beitragszeiten sind Beitragszeiten, für die Beiträge nach Bundesrecht nach dem 8. Mai 1945 gezahlt worden sind, und die diesen im Fünften Kapitel gleichgestellten Beitragszeiten.
(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten wird allein aus Bundesgebiets-Beitragszeiten ermittelt.
(3) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten, die nicht Deutsche sind, werden zu 70 vom Hundert berücksichtigt.