Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 113 SGB VI: Höhe der Rente

Änderungsdienst
veröffentlicht am

01.04.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 4 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 388)

Inkrafttreten01.04.1999
Gültig bis31.12.2000
Version002.00

(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden ermittelt aus

1.Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
2.dem Leistungszuschlag für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
3.Zuschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich,
4.Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich, soweit sie auf Bundesgebiets-Beitragszeiten entfallen,
5.Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung und
6.Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung.

Bundesgebiets-Beitragszeiten sind Beitragszeiten, für die Beiträge nach Bundesrecht nach dem 08.05.1945 gezahlt worden sind, und die diesen im Fünften Kapitel gleichgestellten Beitragszeiten.

(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten wird allein aus Bundesgebiets-Beitragszeiten ermittelt.

(3) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten, die nicht Deutsche sind, werden zu 70 vom Hundert berücksichtigt.