§ 113 SGB VI: Höhe der Rente
veröffentlicht am |
01.04.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 4 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 388) |
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Inkrafttreten | 01.04.1999 |
Gültig bis | 31.12.2000 |
Version | 002.00 |
(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden ermittelt aus
1. | Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten, |
2. | dem Leistungszuschlag für Bundesgebiets-Beitragszeiten, |
3. | Zuschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich, |
4. | Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich, soweit sie auf Bundesgebiets-Beitragszeiten entfallen, |
5. | Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung und |
6. | Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung. |
Bundesgebiets-Beitragszeiten sind Beitragszeiten, für die Beiträge nach Bundesrecht nach dem 08.05.1945 gezahlt worden sind, und die diesen im Fünften Kapitel gleichgestellten Beitragszeiten.
(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten wird allein aus Bundesgebiets-Beitragszeiten ermittelt.
(3) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten, die nicht Deutsche sind, werden zu 70 vom Hundert berücksichtigt.