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§ 113 SGB VI: Höhe der Rente

Änderungsdienst
veröffentlicht am

01.04.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791)

Inkrafttreten01.01.1998
Gültig bis31.03.1998
Version002.00

(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden ermittelt aus

1.Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
2.dem Leistungszuschlag für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
3.Zuschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich,
4.Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich, soweit sie auf Bundesgebiets-Beitragszeiten entfallen,
5.Zuschlägen aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung.

Bundesgebiets-Beitragszeiten sind Beitragszeiten, für die Beiträge nach Bundesrecht nach dem 08.05.1945 gezahlt worden sind, und die diesen im Fünften Kapitel gleichgestellten Beitragszeiten.

(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten wird allein aus Bundesgebiets-Beitragszeiten ermittelt.

(3) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten, die nicht Deutsche sind, werden zu 70 vom Hundert berücksichtigt.