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§ 113 SGB VI: Höhe der Rente

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten01.01.1992
Gültig bis31.07.1996
Version001.00

(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden ermittelt aus

1.Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
2.dem Leistungszuschlag für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
3.Zuschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich und
4.Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich, soweit sie auf Bundesgebiets-Beitragszeiten entfallen.

Bundesgebiets-Beitragszeiten sind Beitragszeiten, für die Beiträge nach Bundesrecht nach dem 08.05.1945 gezahlt worden sind, und die diesen im Fünften Kapitel gleichgestellten Beitragszeiten.

(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten wird allein aus Bundesgebiets-Beitragszeiten ermittelt.

(3) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten, die nicht Deutsche sind, werden zu 70 vom Hundert berücksichtigt.