§ 112 SGB VI: Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit
veröffentlicht am |
01.04.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) |
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Inkrafttreten | 01.01.2001 |
Gültig bis | 31.12.2001 |
Version | 002.00 |
Berechtigte erhalten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Rente nur, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht. Für eine Rente für Bergleute ist zusätzlich erforderlich, daß die Berechtigten auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten.