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§ 112 SGB VI: Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit

Änderungsdienst
veröffentlicht am

01.04.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827)

Inkrafttreten01.01.2001
Gültig bis31.12.2001
Version002.00

Berechtigte erhalten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Rente nur, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht. Für eine Rente für Bergleute ist zusätzlich erforderlich, daß die Berechtigten auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten.

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