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§ 111 SGB VI: Rehabilitationsleistungen und Krankenversicherungszuschuss

Änderungsdienst
veröffentlicht am

01.04.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten01.01.2008
Version002.00

(1) Berechtigte erhalten die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nur, wenn für sie für den Kalendermonat, in dem der Antrag gestellt ist, Pflichtbeiträge gezahlt oder nur deshalb nicht gezahlt worden sind, weil sie im Anschluss an eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit arbeitsunfähig waren.

(2) Berechtigte erhalten keinen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung.

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