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§ 111 SGB VI: Rehabilitationsleistungen und Krankenversicherungszuschuss

Änderungsdienst
veröffentlicht am

01.04.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 5 des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1014)

Inkrafttreten01.01.1995
Gültig bis30.06.2001
Version002.00

(1) Berechtigte erhalten die Leistungen zur Rehabilitation nur, wenn für sie für den Kalendermonat, in dem der Antrag gestellt ist, Pflichtbeiträge gezahlt oder nur deshalb nicht gezahlt worden sind, weil sie im Anschluss an eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit arbeitsunfähig waren.

(2) Berechtigte erhalten keinen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung.

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