§ 111 SGB VI: Rehabilitationsleistungen und Krankenversicherungszuschuss
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) |
---|---|
Inkrafttreten | 01.01.1992 |
Gültig bis | 31.12.1994 |
Version | 001.00 |
(1) Berechtigte erhalten die Leistungen zur Rehabilitation nur, wenn für sie für den Kalendermonat, in dem der Antrag gestellt ist, Pflichtbeiträge gezahlt oder nur deshalb nicht gezahlt worden sind, weil sie im Anschluss an eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit arbeitsunfähig waren.
(2) Berechtigte erhalten keinen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung.