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§ 110 SGB VI: Grundsatz

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606), RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten01.01.1992
Gültig bis31.12.2001
Version001.00

(1) Berechtigte, die sich nur vorübergehend außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs aufhalten, erhalten für diese Zeit Leistungen wie Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben.

(2) Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben, erhalten diese Leistungen, soweit nicht die folgenden Vorschriften über Leistungen an Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs etwas anderes bestimmen. Sie erhalten die Leistungen nicht, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost) haben; auf Antrag kann ihnen eine Rentenauskunft erteilt werden.

(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, soweit nicht nach über- und zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist.

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