§ 98 SGB VI: Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606) |
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Inkrafttreten | 01.01.1992 |
Gültig bis | 31.12.1995 |
Version | 001.00 |
Für die Berechnung einer Rente, deren Leistung sich aufgrund eines Versorgungsausgleichs, eines Aufenthalts von Berechtigten im Ausland oder aufgrund eines Zusammentreffens mit Renten oder mit sonstigem Einkommen erhöht, mindert oder entfällt, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden Vorschriften in folgender Reihenfolge anzuwenden:
1. | Versorgungsausgleich, |
2. | Leistungen an Berechtigte im Ausland, |
3. | Aufteilung von Witwenrenten oder Witwerrenten auf mehrere Berechtigte, |
4. | Waisenrente und andere Leistungen an Waisen, |
5. | Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung, |
6. | Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten und Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe, |
7. | Renten aus eigener Versicherung und sonstiges Einkommen, |
8. | Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes, |
9. | mehrere Rentenansprüche. |
Einkommen, das bei der Berechnung einer Rente aufgrund einer Regelung über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen bereits berücksichtigt wurde, wird bei der Berechnung dieser Rente aufgrund einer weiteren solchen Regelung nicht nochmals berücksichtigt.