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§ 97 SGB VI: Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten01.01.1992
Gültig bis30.06.2001
Version001.00

(1) Einkommen (§§ 18a bis 18e Viertes Buch) von Berechtigten, das mit einer

1.Witwenrente oder Witwerrente,
2.Erziehungsrente oder
3.Waisenrente an ein über 18 Jahre altes Kind

zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.

(2) Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich

1.bei Witwenrenten, Witwerrenten oder Erziehungsrenten das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts,
2.bei Waisenrenten das 17,6fache des aktuellen Rentenwerts

übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet.

(3) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:

1.Waisenrente,
2.Witwenrente oder Witwerrente,
3.Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.

Die Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung hat Vorrang vor der Einkommensanrechnung auf eine entsprechende Rente wegen Todes. Das auf eine Hinterbliebenenrente anzurechnende Einkommen mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Hinterbliebenenrente geführt hat.

(4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente das Einkommen zugrunde zu legen, das sich nach Durchführung der Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.

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