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§ 89 SGB VI: Mehrere Rentenansprüche

Änderungsdienst
veröffentlicht am

08.02.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23.07.1996 (BGBl. I S. 1078)

Inkrafttreten01.08.1996
Gültig bis31.12.1999
Version002.00

(1) Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten ist folgende Rangfolge maßgebend:

1.Regelaltersrente,
2.Altersrente für langjährig Versicherte,
3.Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige,
4.Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,
5.Altersrente für Frauen,
6.Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute,
7.Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,
8.Erziehungsrente,
9.Rente wegen Berufsunfähigkeit,
10.Rente für Bergleute.

(2) Für den Zeitraum, für den Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht, wird eine kleine Witwenrente oder eine kleine Witwerrente nicht geleistet.

(3) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Waisenrenten, wird nur die höchste Waisenrente geleistet. Bei gleich hohen Waisenrenten wird nur die zuerst beantragte Rente geleistet.