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§ 89 SGB VI: Mehrere Rentenansprüche

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten01.01.1992
Gültig bis31.07.1996
Version001.00

(1) Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten ist folgende Rangfolge maßgebend:

1.Regelaltersrente,
2.Altersrente für langjährig Versicherte,
3.Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige,
4.Altersrente wegen Arbeitslosigkeit,
5.Altersrente für Frauen,
6.Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute,
7.Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,
8.Erziehungsrente,
9.Rente wegen Berufsunfähigkeit,
10.Rente für Bergleute.

(2) Für den Zeitraum, für den Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht, wird eine kleine Witwenrente oder eine kleine Witwerrente nicht geleistet.

(3) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Waisenrenten, wird nur die höchste Waisenrente geleistet. Bei gleich hohen Waisenrenten wird nur die zuerst beantragte Rente geleistet.