§ 87 SGB VI: Zuschlag bei Waisenrenten
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Neufassung vom 19.02.2002 (BGBl. I S. 754), RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) |
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Inkrafttreten | 01.01.1992 |
Gültig bis | 31.12.2004 |
Version | 001.00 |
(1) Bei der Ermittlung des Zuschlags bei Waisenrenten mit Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung sind für jeden Kalendermonat mit Beitragszeiten des verstorbenen Versicherten
1. | bei einer Halbwaisenrente 0,0625 Entgeltpunkte, |
2. | bei einer Vollwaisenrente 0,0563 Entgeltpunkte |
zugrunde zu legen.
(2) Sind persönliche Entgeltpunkte der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten auf den Zuschlag für eine Vollwaisenrente mit Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung anzurechnen, sind sie zuvor mit 0,75 zu vervielfältigen.
(3) Sind persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung auf den Zuschlag für eine Vollwaisenrente mit Entgeltpunkten der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten anzurechnen, sind sie zuvor mit 1,3333 zu vervielfältigen.