§ 86 SGB VI: Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Neufassung vom 19.02.2002 (BGBl. I S. 754), RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) |
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Inkrafttreten | 01.01.1992 |
Gültig bis | 31.12.2004 |
Version | 001.00 |
(1) Bei der Umrechnung von Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte wird der Monatsbetrag der Anwartschaften für den geschiedenen Ehegatten, für den die knappschaftliche Rentenversicherung die Versicherung durchführt, durch das 1,3333fache des aktuellen Rentenwerts geteilt.
(2) Entfallen auf die Ehezeit von Versicherten, zu deren Lasten ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist, Entgeltpunkte sowohl der knappschaftlichen Rentenversicherung als auch der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, werden übertragene Rentenanwartschaften vor der Umrechnung in Entgeltpunkte in Teilbeträge der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten entsprechend dem Verhältnis der auf die Ehezeit entfallenden jeweiligen Entgeltpunkte aufgeteilt. Vor Bildung des Verhältnisses werden die Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung mit 1,3333 vervielfältigt.