§ 85 SGB VI: Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag)
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) |
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Inkrafttreten | 01.01.1992 |
Gültig bis | 31.12.2000 |
Version | 001.00 |
(1) Versicherte erhalten nach sechs Jahren ständiger Arbeiten unter Tage für jedes volle Jahr mit solchen Arbeiten
vom sechsten bis zum zehnten Jahr | 0,125 |
vom elften bis zum zwanzigsten Jahr | 0,25 |
für jedes weitere Jahr | 0,375 |
zusätzliche Entgeltpunkte. Dies gilt nicht für Zeiten, in denen eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit bezogen worden ist.
(2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage zu gleichen Teilen zugeordnet.