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§ 85 SGB VI: Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag)

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten01.01.1992
Gültig bis31.12.2000
Version001.00

(1) Versicherte erhalten nach sechs Jahren ständiger Arbeiten unter Tage für jedes volle Jahr mit solchen Arbeiten

vom sechsten bis zum zehnten Jahr0,125
vom elften bis zum zwanzigsten Jahr0,25
für jedes weitere Jahr0,375

zusätzliche Entgeltpunkte. Dies gilt nicht für Zeiten, in denen eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit bezogen worden ist.

(2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage zu gleichen Teilen zugeordnet.

Zusatzinformationen

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