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§ 76d SGB VI: Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters

Änderungsdienst
veröffentlicht am

08.02.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 4 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2474)

Inkrafttreten01.01.2013
Version002.00

Für die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters gelten die Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten oder von Zuschlägen für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung entsprechend.

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