§ 76c SGB VI: Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten
veröffentlicht am |
21.08.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Neufassung vom 19.02.2002 (BGBl. I S. 754), Artikel 1 des Altersvermögensergänzungsgesetzes vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403) |
---|---|
Inkrafttreten | 01.01.2002 |
Gültig bis | 31.12.2004 |
Version | 001.00 |
(1) Ein durchgeführtes Rentensplitting unter Ehegatten wird beim Versicherten durch Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten berücksichtigt.
(2) Zuschläge an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Rentensplitting unter Ehegatten entfallen zu gleichen Teilen auf die in der Splittingzeit liegenden Kalendermonate, Abschläge zu gleichen Teilen auf die er Splittingzeit liegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten und beitragfreien Zeiten.
(3) Ist eine Rente um Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Rentensplitting unter Ehegatten zu verändern, ist von der Summe der bisher der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte auszugehen.