§ 76b SGB VI: Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung)
veröffentlicht am |
08.02.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 4 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) |
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Inkrafttreten | 01.01.2003 |
Gültig bis | 31.12.2007 |
Version | 002.00 |
(1) Für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung, für das der Arbeitgeber einen Beitragsanteil getragen hat, werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt.
(2) Die Zuschläge an Entgeltpunkten werden ermittelt, indem das Arbeitsentgelt, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigung versicherungspflichtig wäre, durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt und mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, das dem vom Arbeitgeber gezahlten Beitragsanteil und dem Beitrag entspricht, der zu zahlen wäre, wenn das Arbeitsentgelt beitragspflichtig wäre. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.
(3) Für den Zuschlag an Entgeltpunkten gelten die §§ 75 und 124 entsprechend.
(4) Absatz 1 gilt nicht für Beschäftigte, die
1. | als Bezieher einer Vollrente wegen Alters, |
2. | als Versorgungsbezieher, |
3. | wegen Vollendung des 65. Lebensjahres oder |
4. | wegen einer Beitragserstattung |
versicherungsfrei sind.