§ 74 SGB VI: Begrenzte Gesamtleistungsbewertung
veröffentlicht am |
08.02.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 3 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607) |
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Inkrafttreten | 01.01.2003 |
Gültig bis | 31.12.2004 |
Version | 002.00 |
Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten beruflicher oder schulischer Ausbildung auf 75 vom Hundert begrenzt (begrenzte Gesamtleistungsbewertung). Die begrenzte Gesamtleistungsbewertung für Zeiten beruflicher oder schulischer Ausbildung darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Für Zeiten einer Beschäftigung nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres, soweit sie eine Nichtheranziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst bewirken, tritt an die Stelle des Wertes 0,0625 der Wert 0,0492. Zeiten schulischer Ausbildung werden für höchstens drei Jahre bewertet. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil
1. | Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die nicht Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist, |
2. | Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind, |
3. | Ausbildungssuche vorgelegen hat, |
werden nicht bewertet.